Gesetzliche Vorgaben nach §23 der StVZO

    • Offizieller Beitrag

    Die folgenden Festlegungen beziehen sich auf die jeweiligen Punkte des Anforderungskatalogs für die Begutachtung eines Fahrzeuges zur Einstufung als Oldtimer gemäß §23 StVZO.

    1. Allgemeine Voraussetzungen für eine positive Begutachtung gemäß § 23 StVZO

    • Eine Hauptvoraussetzung für die positive Begutachtung ist das Datum des Inverkehrbringens. Hierfür ist insbesondere dann das Herstellungsdatum des Einzelfahrzeugs ausschlaggebend, wenn die Voraussetzungen der Erstzulassung nicht erfüllt sind. Ist das Datum nicht konkret feststellbar, ist der 01.07. des Herstellungsjahres zu Grunde zu legen. Dies ist in Feld 22 der ZB I zu dokumentieren.
    • Zweifelhafte Erstzulassungs- bzw. Baujahrangaben aus den Fahrzeugpapieren sind für die Begutachtung nicht bindend und dürfen nicht übernommen werden. Dies gilt insbesondere bei Importfahrzeugen.
    • Zeitgenössische Änderungen sind solche Änderungen, die innerhalb der ersten zehn Jahre nach Erstzulassung bzw. Herstellungsjahr üblich waren und vermehrt durchgeführt wurden. Dies sind Änderungen durch Original-, Zubehör- oder auch Tuningteile. Auch originalgetreue Nachbauten dieser Teile – ggf. mit aktuellen Prüfzeugnissen – sind zulässig.
    Derartige zeitgenössische Änderungen können auch nachträglich durchgeführt werden. Nicht zeitgenössische Änderungen müssen vor mindestens 30 Jahren durchgeführt worden sein.
    Hierzu zählen auch umfangreiche Umbauten (wie z.B. Hot-Rods, Kit-Cars oder Replikas). Als Fahrzeugbaureihe gelten „Modellvarianten gleichen Typs" (i.d.R. analog dem internen Hersteller-Code) wie z.B. VW Golf I, Typ 17. Eine Modellreihe mit gleicher Handelsbezeichnung und unterschiedlicher Typbezeichnung – wie z.B. VW Golf I (Typ 17) / VW Golf III (Typ IH) – ist keine Baureihe in diesem Sinne.

    2. Mindestzustand des Fahrzeugs

    Leichte Gebrauchsspuren sind zulässig. Der Sachverständige hat im Rahmen der Begutachtung zu beurteilen, ob die Patina erhaltungswürdig ist.
    Abweichungen von den Festlegungen des Anforderungskatalogs in Bezug auf den Fahrzeugzustand sind nur dann möglich, wenn:

    • das Fahrzeug vor 1945 produziert wurde oder
    • das Fahrzeug nachweislich sehr selten ist oder
    • das Fahrzeug ein authentisches und historisches Wettbewerbsfahrzeug ist. Grundsätzlich gilt: Je alter oder seltener das Fahrzeug ist, umso eher können Zugeständnisse bezüglich des optischen Zustandes erwogen werden. Die Zulässigkeit der Abweichung ist jeweils im Einzelfall mit der Technischen Leitung abzustimmen.

    3. Durchführung der Begutachtung

    3.1 Fahrzeugidentität

    Die eindeutige Identität des Fahrzeuges ist insbesondere bei umfangreichen Umbauten kritisch zu überprüfen.

    3.2 Anforderungen an die Hauptbaugruppen des Fahrzeugs

    3.2.1 Aufbau/Karosserie

    3.2.1.1 Außenhaut

    • Ein anderer freigegebener Werkstoff ist nur zulässig für nicht tragende Anbauteile.
    • Änderungen der Fahrzeug- oder Aufbauart außerhalb der damaligen Fahrzeugbaureihe / ABE – wie z.B. Umbau Coupé/Cabrio oder Pkw/Lkw – sind unzulässig.
    Ausgenommen davon sind:
    • Umbausatze (z.B. Buggy auf Käfer-Basis) mit damaligem Prüfzeugnis,
    • standardisierte Serienumbauten (z.B. Leichenwagen oder „Baur-Cabrio"),
    • vom Hersteller freigegebene Umbauten.

    3.2.1.2 Lack

    Unter gemusterten Lacken werden mehrfarbige Lackierungen, auch mit geometrischen Strukturen (z.B.: Schachbrettmuster, Zebra-Look), verstanden.

    3.2.2 Rahmen und Fahrwerk

    3.2.2.1 Rahmen Weitere Kriterien dazu sind:

    • Fachgerechte Teil-Instandsetzungen sind zulässig.
    • Nachfertigungen können nur mit Herstellerfreigabe oder ggf. damaligem bzw. aktuellem Prüfzeugnis positiv begutachtet werden.
    • Massive Veränderungen – wie z.B. eine Rahmen-Verkürzung oder -Verlängerung – sind nur mit Herstellerfreigabe oder damaligem Prüfzeugnis möglich. In den Fällen, die der Hersteller nicht beschrieben hat bzw. abdeckt, sind die DVS-Richtlinien zu beachten.

    3.2.2.2 Fahrwerk

    Zulässig sind auch Ersatzteile aus neuer Produktion, die mit originalen/zeitgenössischen Teilen vergleichbare Eigenschaften haben.

    3.2.3 Motor und Antrieb

    3.2.3.1 Motor

    • Auch ein Ersatzmotor vom selben Hersteller ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
    - die Motorbaureihe ist mindestens 30 Jahre alt und
    - die Leistungsdaten liegen innerhalb der Baureihe des Fahrzeugs.

    • Motoren anderer Hersteller sind zulässig, wenn der Umbau nachweislich vor mindestens 30 Jahren erfolgt ist oder zeitgenössisch mit damaligem Prüfzeugnis erfolgte.
    • Nachgerüstete elektrische Lüfter, Benzinpumpen, Ölkühler und Umbauten auf kontaktlose Zündung sind zulässig, solange das Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert wird.

    3.2.3.2 Getriebe

    Bei nachweislich nicht mehr existierenden Ersatzteilen bzw. -getrieben ist auch ein Ersatzgetriebe unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
    • das Getriebe ist mindestens 30 Jahre alt und
    • die technischen Daten sind vergleichbar und
    • das Erscheinungsbild bleibt weitgehend erhalten.

    3.2.4 Bremsanlage

    Bei anderen Umbauten von Bremsanlagen ist ein zeitgenössisches Prüfzeugnis erforderlich.

    3.2.5 Lenkung

    Nachträgliche Ausrüstungen mit einer Servolenkung sind nur zulässig, wenn es diese für die Baureihe wahlweise gegeben hat.

    3.2.6 Reifen/Räder

    • Bei fehlender Auswahl und nicht mehr erhältlichen Reifengrößen kann auf eine im Abrollumfang wenig abweichende Größe ausgewichen werden, sofern diese nicht mehr als 20 mm breiter als die originale Größe ist (Beispiel: 185/70R14 als Ersatz für 165R14). Dabei muss auf die Montierbarkeit und die Originalität der Räder geachtet werden.
    • Zubehör-Räder mit zeitgenössischem Prüfzeugnis sind zulässig. Nachbauten in historischer Optik sind im Rahmen der technischen Voraussetzungen zulässig (Beispiel: neu aufgelegte ATS-Leichtmetall-Räder für VW Golf Imit aktuellem Prüfzeugnis).

    3.2.7 Elektrische Anlage

    3.2.7.1 Lichttechnische Einrichtungen

    Vorgaben aus der StVZO (z.B. Warnblinker, Bremsleuchten etc.) müssen eingehalten werden. Xenon-Scheinwerfer, Tagfahrleuchten etc. sind erst dann zulässig, wenn diese in der jeweiligen Fahrzeugbaureihe erhältlich waren.

    3.2.7.2 Radio und Unterhaltungs-/ Kommunikationselektronik

    Der Einbau von elektronischen Geräten ist zulässig, wenn der Einbau fachgerecht erfolgte und die zeitgenössische Optik erhalten bleibt. Gegebenenfalls ist eine Blende vorzusehen.

    Gruß Mario

    Wenn du in eine Kurve hinein fährst und dir die Leute mit Handbewegungen signalisieren " du bist bekloppt ",
    dann fährst du entweder MR2 oder bist wirklich bekloppt ...