Beiträge von Mister MR2

    Momentan ist es bei Amayama so, dass keine Versandkostem angezeigt werden.

    Du schickst deine Bestellung ab und paar Tage später bekommst du ne Mail, mit der Rechnung inkl. Versandkosten.

    Dann hast du eine bestimmte Zeit zu bezahlen.

    Wenn du nicht bezahlst, ist die Bestellung storniert.

    So war es bei mir vor 2 Wochen ... ich hab nicht bezahlt, da mein Warenwert 14€ war und die Versandkosten 25€.

    Das war mir für paar Kleinigkeiten, die in einen Luftpolsterumschlag passen, einfach zu viel.

    Hallo W3ler ... folgendes hat mich erreicht:

    Zitat:
    Für Anfang 2019 produziere ich einen Beitrag zum Thema „endlich 20“, in dem es um Joungtimer geht, die im Jahr 1999 vorgestellt wurden.
    Nun benötige ich Ihre Hilfe. Ich suche einen MR2 (W3, 1999–2007) aus einem möglichst frühen Baujahr. Das Auto sollte aus dem Großraum Köln kommen, da ich die Fotos gerne bei der Motorworld am Butzweilerhof in Köln machen möchte. Das Fahrzeug sollte in einem möglichst originalen Zustand sein, zeitgenössisches Tuning und Zubehör sind kein unbedingter Hinderungsgrund.
    Im ersten Step würden wir Fotos machen, später dann ein Interview mit dem Besitzer zu Fragen nach der Geschichte des Autos, der Zuverlässigkeit, bekannten Mängeln, aber auch, warum sie/er genau dieses Auto fährt.
    Sehen Sie eine Möglichkeit oder können Sie mir sogar einen Kontakt herstellen?
    Ich freue mich auf Ihre Antwort,
    Viele Grüße

    Wer also interesse hat, sein Auto mal in einer Zeitschrift zu sehen, schreibt mir bitte seine Daten per PN (Persönliche sowie vom Fahrzeug).
    Ich werde sie dann an den Redakteur de Zeitschrift weiterleiten.

    Ab sofort gibt es die Kombination aus H-Kennzeichen und Saison-Kennzeichen!

    Damit muss für Oldtimer nicht mehr die pauschale Kfz-Steuer in Höhe von 191,73 pro Jahr bezahlt werden. Stattdessen ist eine

    Zulassung für zwei bis elf Monate möglich. Die Kfz-Steuer wird dann anteilig berechnet. Die neue Fahrzeug-Zulassungsverordnung,

    aus der die Änderung hervorgeht, ist am 1. Oktober 2017 in Kraft getreten.

    Also kein An / Abmelden mehr, wenn der MR2 im Winter eingemottet in der Garage steht.

    Wer beispielsweise für sechs Monate von April bis September anmeldet, zahlt künftig nur noch 95 Euro Steuer pro Jahr!

    Das stimmt so nicht ganz ...

    Erstens ist es unwahrscheinlich, das ein MR2 mit der VIN 000006, was Baujahr Juli/89 bedeuten würde ... erst 1995 seine Erstzulassung hatte.

    Zweitens ist die Vin im Mobile Angebot auch zu kurz ... da fehlen 4 Stellen.

    Also bisschen nachforschen ... und siehe da ...

    Kfz-Kennzeichen (NL) LB-HP-47 Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) JT163SW2000062659

    Somit ist er Baujahr Februar 1992.

    Hier gibts auch den Link dazu: http://www.seldenrijk.eu/de/car/toyota/…jA4Mg==/1567178

    Die folgenden Festlegungen beziehen sich auf die jeweiligen Punkte des Anforderungskatalogs für die Begutachtung eines Fahrzeuges zur Einstufung als Oldtimer gemäß §23 StVZO.

    1. Allgemeine Voraussetzungen für eine positive Begutachtung gemäß § 23 StVZO

    • Eine Hauptvoraussetzung für die positive Begutachtung ist das Datum des Inverkehrbringens. Hierfür ist insbesondere dann das Herstellungsdatum des Einzelfahrzeugs ausschlaggebend, wenn die Voraussetzungen der Erstzulassung nicht erfüllt sind. Ist das Datum nicht konkret feststellbar, ist der 01.07. des Herstellungsjahres zu Grunde zu legen. Dies ist in Feld 22 der ZB I zu dokumentieren.
    • Zweifelhafte Erstzulassungs- bzw. Baujahrangaben aus den Fahrzeugpapieren sind für die Begutachtung nicht bindend und dürfen nicht übernommen werden. Dies gilt insbesondere bei Importfahrzeugen.
    • Zeitgenössische Änderungen sind solche Änderungen, die innerhalb der ersten zehn Jahre nach Erstzulassung bzw. Herstellungsjahr üblich waren und vermehrt durchgeführt wurden. Dies sind Änderungen durch Original-, Zubehör- oder auch Tuningteile. Auch originalgetreue Nachbauten dieser Teile – ggf. mit aktuellen Prüfzeugnissen – sind zulässig.
    Derartige zeitgenössische Änderungen können auch nachträglich durchgeführt werden. Nicht zeitgenössische Änderungen müssen vor mindestens 30 Jahren durchgeführt worden sein.
    Hierzu zählen auch umfangreiche Umbauten (wie z.B. Hot-Rods, Kit-Cars oder Replikas). Als Fahrzeugbaureihe gelten „Modellvarianten gleichen Typs" (i.d.R. analog dem internen Hersteller-Code) wie z.B. VW Golf I, Typ 17. Eine Modellreihe mit gleicher Handelsbezeichnung und unterschiedlicher Typbezeichnung – wie z.B. VW Golf I (Typ 17) / VW Golf III (Typ IH) – ist keine Baureihe in diesem Sinne.

    2. Mindestzustand des Fahrzeugs

    Leichte Gebrauchsspuren sind zulässig. Der Sachverständige hat im Rahmen der Begutachtung zu beurteilen, ob die Patina erhaltungswürdig ist.
    Abweichungen von den Festlegungen des Anforderungskatalogs in Bezug auf den Fahrzeugzustand sind nur dann möglich, wenn:

    • das Fahrzeug vor 1945 produziert wurde oder
    • das Fahrzeug nachweislich sehr selten ist oder
    • das Fahrzeug ein authentisches und historisches Wettbewerbsfahrzeug ist. Grundsätzlich gilt: Je alter oder seltener das Fahrzeug ist, umso eher können Zugeständnisse bezüglich des optischen Zustandes erwogen werden. Die Zulässigkeit der Abweichung ist jeweils im Einzelfall mit der Technischen Leitung abzustimmen.

    3. Durchführung der Begutachtung

    3.1 Fahrzeugidentität

    Die eindeutige Identität des Fahrzeuges ist insbesondere bei umfangreichen Umbauten kritisch zu überprüfen.

    3.2 Anforderungen an die Hauptbaugruppen des Fahrzeugs

    3.2.1 Aufbau/Karosserie

    3.2.1.1 Außenhaut

    • Ein anderer freigegebener Werkstoff ist nur zulässig für nicht tragende Anbauteile.
    • Änderungen der Fahrzeug- oder Aufbauart außerhalb der damaligen Fahrzeugbaureihe / ABE – wie z.B. Umbau Coupé/Cabrio oder Pkw/Lkw – sind unzulässig.
    Ausgenommen davon sind:
    • Umbausatze (z.B. Buggy auf Käfer-Basis) mit damaligem Prüfzeugnis,
    • standardisierte Serienumbauten (z.B. Leichenwagen oder „Baur-Cabrio"),
    • vom Hersteller freigegebene Umbauten.

    3.2.1.2 Lack

    Unter gemusterten Lacken werden mehrfarbige Lackierungen, auch mit geometrischen Strukturen (z.B.: Schachbrettmuster, Zebra-Look), verstanden.

    3.2.2 Rahmen und Fahrwerk

    3.2.2.1 Rahmen Weitere Kriterien dazu sind:

    • Fachgerechte Teil-Instandsetzungen sind zulässig.
    • Nachfertigungen können nur mit Herstellerfreigabe oder ggf. damaligem bzw. aktuellem Prüfzeugnis positiv begutachtet werden.
    • Massive Veränderungen – wie z.B. eine Rahmen-Verkürzung oder -Verlängerung – sind nur mit Herstellerfreigabe oder damaligem Prüfzeugnis möglich. In den Fällen, die der Hersteller nicht beschrieben hat bzw. abdeckt, sind die DVS-Richtlinien zu beachten.

    3.2.2.2 Fahrwerk

    Zulässig sind auch Ersatzteile aus neuer Produktion, die mit originalen/zeitgenössischen Teilen vergleichbare Eigenschaften haben.

    3.2.3 Motor und Antrieb

    3.2.3.1 Motor

    • Auch ein Ersatzmotor vom selben Hersteller ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
    - die Motorbaureihe ist mindestens 30 Jahre alt und
    - die Leistungsdaten liegen innerhalb der Baureihe des Fahrzeugs.

    • Motoren anderer Hersteller sind zulässig, wenn der Umbau nachweislich vor mindestens 30 Jahren erfolgt ist oder zeitgenössisch mit damaligem Prüfzeugnis erfolgte.
    • Nachgerüstete elektrische Lüfter, Benzinpumpen, Ölkühler und Umbauten auf kontaktlose Zündung sind zulässig, solange das Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert wird.

    3.2.3.2 Getriebe

    Bei nachweislich nicht mehr existierenden Ersatzteilen bzw. -getrieben ist auch ein Ersatzgetriebe unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
    • das Getriebe ist mindestens 30 Jahre alt und
    • die technischen Daten sind vergleichbar und
    • das Erscheinungsbild bleibt weitgehend erhalten.

    3.2.4 Bremsanlage

    Bei anderen Umbauten von Bremsanlagen ist ein zeitgenössisches Prüfzeugnis erforderlich.

    3.2.5 Lenkung

    Nachträgliche Ausrüstungen mit einer Servolenkung sind nur zulässig, wenn es diese für die Baureihe wahlweise gegeben hat.

    3.2.6 Reifen/Räder

    • Bei fehlender Auswahl und nicht mehr erhältlichen Reifengrößen kann auf eine im Abrollumfang wenig abweichende Größe ausgewichen werden, sofern diese nicht mehr als 20 mm breiter als die originale Größe ist (Beispiel: 185/70R14 als Ersatz für 165R14). Dabei muss auf die Montierbarkeit und die Originalität der Räder geachtet werden.
    • Zubehör-Räder mit zeitgenössischem Prüfzeugnis sind zulässig. Nachbauten in historischer Optik sind im Rahmen der technischen Voraussetzungen zulässig (Beispiel: neu aufgelegte ATS-Leichtmetall-Räder für VW Golf Imit aktuellem Prüfzeugnis).

    3.2.7 Elektrische Anlage

    3.2.7.1 Lichttechnische Einrichtungen

    Vorgaben aus der StVZO (z.B. Warnblinker, Bremsleuchten etc.) müssen eingehalten werden. Xenon-Scheinwerfer, Tagfahrleuchten etc. sind erst dann zulässig, wenn diese in der jeweiligen Fahrzeugbaureihe erhältlich waren.

    3.2.7.2 Radio und Unterhaltungs-/ Kommunikationselektronik

    Der Einbau von elektronischen Geräten ist zulässig, wenn der Einbau fachgerecht erfolgte und die zeitgenössische Optik erhalten bleibt. Gegebenenfalls ist eine Blende vorzusehen.