KFZ-Versicherung u. Saisonkennzeichen

  • Hallo zusammen,

    ich habe mal eine Frage an die Allgemeinheit.

    Der Vorwurf:
    Das zuständige Straßenverkehrsamt wirft mir folgende Ordnungswidrigkeit vor - ich betreibe mein KFZ (den MR) ohne Versicherungsschutz. Ordnungsgeld 50 €, da das "behördliche Einschreiten in meinen Verantwortungsbereich fällt".

    Androhung der Zwangsstillegung.

    Der Sachverhalt:
    Habe beim MR Saisonkennzeichen 04-10 und im November die bestehende Versicherung gekündigt, zum 01.04.08 kommt dann ein neuer Versicherer (ebenfalls im November beantragt). Die Versicherung teilte mir bereits im Februar mit, dass sie der Zulassungsstelle die Doppelkarte bzw. Versicherungsnr bis zum 31.03.08 zukommen lassen.

    Meine Auffassung:
    1. Ich habe keine Ordnungswidrigkeit begangen, da das KFZ außerhalb des Gültigkeitzeitraumes der Kennzeichen (04-10) nicht betrieben wird.

    2. Entzieht es sich meinem Verantwortungseinfluss, wann der Versicherer sich der Zulassungsstelle mitteilt (hauptsache vor der Saison).

    Ich habe gerade per Fax (mit Sendebericht) Widerspruch gegen das Ordnungsgeld eingelegt, und angefragt, wie eine Zwangsstillegung bei einem Saisonkennzeichen außerhalb der Saison sinnvoll sein kann. Weiterhin Terminverlängerung beantragt (präventiv) und meinerseits aufgefordert, mir mitzuteilen, wenn zwischenzeitlich die Versicherungsbestätigung des Versicherers eingeht.

    Ich habe nicht vor, das Ordnungsgeld zu bezahlen, wenn doch, dann werde ich beim Landkreis Hameln (Landrat) noch Verwaltungsbeschwerde einlegen.

    Was haltet ihr davon???

    mfg
    Michael

  • Zitat

    Original von dashinl
    Der Sachverhalt:
    Habe beim MR Saisonkennzeichen 04-10 und im November die bestehende Versicherung gekündigt, zum 01.04.08 kommt dann ein neuer Versicherer (ebenfalls im November beantragt). Die Versicherung teilte mir bereits im Februar mit, dass sie der Zulassungsstelle die Doppelkarte bzw. Versicherungsnr bis zum 31.03.08 zukommen lassen.

    Hier liegt dein Denkfehler! Du hättest den Versicherungsschutz ab 01.01.2008 bei der neuen Versicherung beantragen müssen, oder dein Wagen bis zum 31.03.2008 stilllegen müssen. Da die neue Versicherung aber erst ab 01.04. losgeht betreibst du dein Auto ohne Versicherungsschutz und das Ordnungsgeld ist leider gerechtfertigt. Da kannst du dich drehen und weden wie du willst!

    Da auch Versicherungsschutz außerhalb der Fahrsaison besteht (also 11-03) hast du de facto keine Versicherung für dein Wagen abgeschlossen!

    :pizza:

    Einmal editiert, zuletzt von Jace (6. März 2008 um 08:36)

  • Hallo Jace,

    Versicherungsschutz habe ich ja (bereits im November letzten Jahres) beantragt.

    Aber du hast recht, dass mein Denkfehler wohl beim Versicherungsschutz (Bestand) außerhalb der Saison liegt! :(

    Trotzdem, mir geht es nicht um die 50,00 € , sondern dass ich zahlen soll, weil die Versicherung sich Zeit lässt. Danke für deine ehrliche Meinung :thumb2: (man muss ja auch mal selbstkritisch sein und prüfen, ob man selbst Denkfehler macht)

    mfg
    Michael

    Einmal editiert, zuletzt von dashinl (6. März 2008 um 09:05)

  • Kein Problem, ist ja auch nicht böse gemeint mit dem Denkfehler. Wichtig bei solchen Sachen ist eben, daß die Versicherungen nahtlos ineinander übergehen. Selbst wenn du eine Doppelkarte von der neuen Versicherung hast (als Versicherungsschutz), bedeutet daß ja noch lange nicht, daß du Versicherungsschutz für die ganze Zeit, sprich ab 01.01.2008, hast. Das regelt erst der Versicherungsvertrag und der geht eben leider erst ab 01.04.2008 los. Also hast du dein Auto 3 Monate ohne gültige Versicherung betrieben...

    Man kann ja auch eine Doppelkarte für die Fahrten zum oder vom TÜV benutzen.

    Beim nächsten Mal bist du schlauer ;)

    :pizza:

    2 Mal editiert, zuletzt von Jace (6. März 2008 um 09:36)

  • Hallo,

    gehört jetzt nicht direkt zu dem Thema....aber
    was ist mit fahrten, mit Doppelkarte, zum oder vom TüV?

    Kann ich, wenn ich eine Doppelkarte meiner aktuellen bzw. neuen Versicherung habe, zum TüV fahren, ohne Schilder zu haben?

    Muss ich dringends. Den Mister 10km durch Berg und Tal zu schieben könnte einige Stunden und mehre Kästen Wasser, in Anspruch nehmen

    Wie funtzt das?????

  • Zitat

    Original von MisterMisterKlein
    Hallo,

    gehört jetzt nicht direkt zu dem Thema....aber
    was ist mit fahrten, mit Doppelkarte, zum oder vom TüV?

    Kann ich, wenn ich eine Doppelkarte meiner aktuellen bzw. neuen Versicherung habe, zum TüV fahren, ohne Schilder zu haben?

    Muss ich dringends. Den Mister 10km durch Berg und Tal zu schieben könnte einige Stunden und mehre Kästen Wasser, in Anspruch nehmen

    Wie funtzt das?????

    Kläre das besser mit Deiner Versicherung! Aber soweit ich gehört habe, darf man mit der Doppelkarte zum TÜV und zur Werkstatt fahren und natürlich wieder zurück. Aber das Kennzeichen muss natürlich am Fahrzeug sein, wenn auch ohne gültige Zulassungsplaktette!
    Wichtig ist einfach, dass Versicherungsschutz besteht.

    Einmal editiert, zuletzt von MichaHLW1 (17. März 2008 um 06:46)

  • Klar, kläre ich das vorher mit meiner Versicherung.

    Habe nur gefragt, weil ich das mit der doppelkarte noch nie gehört habe.

  • Zitat

    Original von MisterMisterKlein
    Hallo,

    gehört jetzt nicht direkt zu dem Thema....aber
    was ist mit fahrten, mit Doppelkarte, zum oder vom TüV?

    Kann ich, wenn ich eine Doppelkarte meiner aktuellen bzw. neuen Versicherung habe, zum TüV fahren, ohne Schilder zu haben?

    Muss ich dringends. Den Mister 10km durch Berg und Tal zu schieben könnte einige Stunden und mehre Kästen Wasser, in Anspruch nehmen

    Wie funtzt das?????


    kurz und knapp : nein

    das einzigste was du darfst ist mit dem bus oder der bahn zu strassenverkehrsamt fahren oder dich dorthin bringen lassen.

    falls du das auto ueberfuehren musst benoetigst du eine kurzzeit kennzeichen
    dafuer gibt es wiederum eine gesonderte deckungskarte von der versicherung.

    holger


    StVZO § 28 Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten
    (1) Fahrten anläßlich der Prüfung des Fahrzeugs durch einen amtlich anerkannten
    Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen
    Prüfingenieur einer zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen
    anerkannten Überwachungsorganisation (Prüfungsfahrten), Fahrten zur Feststellung und
    zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit von Fahrzeugen (Probefahrten) und Fahrten, die in
    der Hauptsache der Überführung eines Fahrzeugs an einen anderen Ort dienen
    (Überführungsfahrten), dürfen auch ohne Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung
    unternommen werden. § 31 ABS. 2 bleibt unberührt. Bei Fahrten im Sinne des Satzes 1
    müssen rote Kennzeichen oder in den Fällen des Absatzes 4 Kurzzeitkennzeichen an den
    Fahrzeugen geführt werden. Für die mit roten Kennzeichen versehenen Fahrzeuge sind
    besondere Fahrzeugscheinhefte (Muster 3) und für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen
    besondere Fahrzeugscheine (Muster 4) mitzuführen und zuständigen Personen auf
    Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Als Prüfungsfahrten gelten auch Fahrten zur
    Verbringung des Fahrzeugs an den Prüfungsort und von dort zurück; als Probefahrten
    gelten auch Fahrten zur allgemeinen Anregung der Kauflust durch Vorführung in der
    Öffentlichkeit, nicht aber Fahrten gegen Vergütung für Benutzung des Fahrzeugs. An
    Fahrzeugen, denen gemäß § 23 ABS. 1b ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, dürfen für
    Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten rote Kennzeichen oder Kurzeitkennzeichen
    angebracht werden, wenn diese Fahrten außerhalb des Betriebszeitraums erfolgen
    sollen. Die angebrachten Saisonkennzeichen müssen vollständig abgedeckt sein.


  • Wo steht dein Fahrzeug von 10-4 ?
    Ich hoffe auf nicht öffentlichem Grundstück.
    Die Saisonkennzeichen sind vom Gesetzgeber im Zuge der EU-Richtlinien eingeführt worden um Kfz im Saisonbetrieb das ständige an- und abmelden zu ersparen.
    In der Zeit vom 01.11 bis 31.03 jeweils 0:00Uhr ist das Fahrzeug vorübergehen stillgelegt. (Genauso als wenn du zum Straßenverkehrsamt gehst und es aktiv machst) in dieser Zeit darf das Kfz im öffentlichen Verkehrsraum nicht benutzt werden oder abgestellt sein.
    Es muss aber auch nicht versichert werden!
    Ein vorübergehen stillgelegtes Kfz hat noch bis zu einem Jahr(sonst wäre es nicht vorübergehend) Versicherungsschutz im Bereich Haftpflicht und eingeschränkt Kasko(wenn zuvor Kaskoversichert).
    Mann nennt das Ruheversicherung. Hierfür ist die bisherige Versicherung zuständig.
    Ich teile deine Auffassung in beiden Punkten.
    Das Kfz wurde nicht unversichert im Verkehr benutzt (vieleicht zum Verkehr, aber das ist eine andere Baustelle).
    Es ist ausreichend wenn der Versicherer bzw. der Fahrzeughalter die Versicherungs-Bestädigung rechtzeitig vor dem Zulassungszeitraum der Zulassungsstelle zukommen lässt.

    An die neidischen Blicke muß sich ein MR2-Pilot gewöhnen

    Wer Rechtschraibfehler findet, darf sie behalten.

    Einmal editiert, zuletzt von Bergwerk (18. März 2008 um 08:55)

  • Zitat

    Original von MichaHLW1
    mark05
    Ich würde da nicht drauf wetten! Bis vor ein paar Tagen hätte ich auch gesagt, das darf man nicht, aber es lief gerade ein Bericht im TV und die erzählten etwas anderes.


    und im zweifel haette ich keinen bock mir meinen hobel stilllgeen zu lassen
    weil der scheriff der meinung ist er muesste mich anhalten weil kein nummernschild.

    holger

  • Zitat

    Original von MisterMisterKlein
    Hallo,

    gehört jetzt nicht direkt zu dem Thema....aber
    was ist mit fahrten, mit Doppelkarte, zum oder vom TüV?

    Kann ich, wenn ich eine Doppelkarte meiner aktuellen bzw. neuen Versicherung habe, zum TüV fahren, ohne Schilder zu haben?

    Muss ich dringends. Den Mister 10km durch Berg und Tal zu schieben könnte einige Stunden und mehre Kästen Wasser, in Anspruch nehmen

    Wie funtzt das?????

    Meine Info zu dieser Frage ist, dass du mit deiner Doppelkarte das Kfz zur Zulassungstelle (auf direktem Weg und um es Zuzulassen!) TüV/Dekra bewegen darfst. :thumb2:
    Nicht zur Werkstatt , da hört das Vertrauen des Gesetzgebers auf, könnte ja jeder behaupten das die Werkstatt seines Vertrauens in 100km entfernten Orten ist

    Siehe § 23 Abs. 4 StVZO:...Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Abstempelung des Kennzeichens und Rückfahrten nach Entfernung des Stempels sowie Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung dürfen mit vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen - Rückfahrten auch mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen - oder mit Fahrzeugen, denen die Zulassungsbehörde im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat, innerhalb des auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen ausgeführt werden, sofern diese Fahrten von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung erfasst sind;..."
    #
    Neu ist das jetzt der §10 Abs. 4 FZV

    An die neidischen Blicke muß sich ein MR2-Pilot gewöhnen

    Wer Rechtschraibfehler findet, darf sie behalten.

    3 Mal editiert, zuletzt von Bergwerk (18. März 2008 um 14:08)

  • Zitat

    Original von mark05


    und im zweifel haette ich keinen bock mir meinen hobel stilllgeen zu lassen
    weil der scheriff der meinung ist er muesste mich anhalten weil kein nummernschild.

    holger

    Ich auch nicht, deswegen hatte ich ja geschrieben, er soll es erst mit seiner Versicherung klären und dass an dem Fahrzeug ein Kennzeichen, also Nummernschild, sein muss ;)

  • gib es was neues zum Thema???

    An die neidischen Blicke muß sich ein MR2-Pilot gewöhnen

    Wer Rechtschraibfehler findet, darf sie behalten.

  • @ Bergwerk:

    Wie gesagt, Jace hatte zu 100% recht. Ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen, muss wie jedes andere auch 12 Monate im Jahr versichert sein, solange es nicht abgemeldet ist! D. h. der Halter muss sich auch außerhalb der Saison um den Versicherungsschutz kümmern (bei Wechsel oder Kündigung). Das Saisonkennzeichen dient lediglich der Erleichterung, dass die Halter nicht jedes Jahr zum Be- bzw. Entstempeln der Kennzeichen bei der Zulassungsstelle auflaufen müssen (und diese dadurch weniger Arbeit haben!).

    Für mich hieß das, dass ich die 50,00 € zahlen musste, habe diese dann beim Bezahlen der Rechnung der Versicherung in Abzug gebracht und dies denen auch schriftlich mitgeteilt - für die Versicherung ist das schlüssig und ich bin zufrieden!

    mfg
    Michael

  • :verdaechtig:

    Zitat

    Original von dashinl
    @ Bergwerk:

    Wie gesagt, Jace hatte zu 100% recht. Ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen, muss wie jedes andere auch 12 Monate im Jahr versichert sein, solange es nicht abgemeldet ist! D. h. der Halter muss sich auch außerhalb der Saison um den Versicherungsschutz kümmern (bei Wechsel oder Kündigung). Das Saisonkennzeichen dient lediglich der Erleichterung, dass die Halter nicht jedes Jahr zum Be- bzw. Entstempeln der Kennzeichen bei der Zulassungsstelle auflaufen müssen (und diese dadurch weniger Arbeit haben!).

    Für mich hieß das, dass ich die 50,00 € zahlen musste, habe diese dann beim Bezahlen der Rechnung der Versicherung in Abzug gebracht und dies denen auch schriftlich mitgeteilt - für die Versicherung ist das schlüssig und ich bin zufrieden!

    mfg
    Michael

    Du sagst es doch selber,
    die Saisonkennzeichen sind als Erleichterung gedacht damit nicht ständig gekratzt werden muss. (Hatte ich aber schon geschrieben in meinem Post).
    Das Fahrzeug ist in der Zeit 31.10-31.03 vorübergehend stillgelegt.
    Ein Fahrzeug welches nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt, muss nicht versichert sein. :verdaechtig:
    Du zahlst auch keine Prämie in dieser Zeit, und hast ausser der Ruheversicherung keinen Versicherungsschutz.
    Die Doppelkarte muss allerdings vor Inbetriebnahme beim Amt sein, also vor dem 31.03
    Hier kann nur ein Fehler des Amtes vorliegen, vielleicht haben sie die Saisonkennzeichnung übersehen. :macke:
    Bitte halte mich zu diesem Fall auf dem Laufenden, unsere Rechtsabteilung interessiert sich sehr für deinen Fall :ponder:

    An die neidischen Blicke muß sich ein MR2-Pilot gewöhnen

    Wer Rechtschraibfehler findet, darf sie behalten.

  • Zitat

    Original von Bergwerk
    Das Fahrzeug ist in der Zeit 31.10-31.03 vorübergehend stillgelegt.

    Eben nicht, da die Kennzeichen ja sonst entwertet / entstempelt werden müssten - dies entfällt ja bei Saisonkennzeichen.

    Zitat

    Original von Bergwerk
    Hier kann nur ein Fehler des Amtes vorliegen, vielleicht haben sie die Saisonkennzeichnung übersehen.

    Das kann ich ausschließen, da ich mit der Zulassungsstelle hierüber gesprochen habe.

    Ich zeige mich ja hier als einsichtiger Bürger, fand den ganzen Schriftverkehr mit Fristsetzung, Zwangsstillegung aber trotzdem ein bisschen kleinkariert, ein kurzer Anruf oder ein kleiner Hinweis auf eine fehlende Doppelkarte hätte zur Klärung gereicht - da geb ich Dir recht.

    mfg
    Michael

  • Zitat

    Original von Bergwerk

    Das Fahrzeug ist in der Zeit 31.10-31.03 vorübergehend stillgelegt.
    Ein Fahrzeug welches nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt, muss nicht versichert sein. :verdaechtig:

    Es nimmt nicht am Straßenverkehr teil ist aber angemeldet!!!! Und angemeldete Fahrzeuge müssen versichert sein!!! Darum geht es, nur darum! Selbst wenn keine Versicherungsprämie und Steuern für diese zeit gezahlt werden, ist das Fahrzeug angemeldet und versichert und alles ist in bester Ordnung. Was gibt es denn da nicht zu verstehen?

    :pizza:

  • Zitat

    Original von Jace

    Es nimmt nicht am Straßenverkehr teil ist aber angemeldet!!!! Und angemeldete Fahrzeuge müssen versichert sein!!! Darum geht es, nur darum! Selbst wenn keine Versicherungsprämie und Steuern für diese zeit gezahlt werden, ist das Fahrzeug angemeldet und versichert und alles ist in bester Ordnung. Was gibt es denn da nicht zu verstehen?


    Das Fahrzeug ist vorübergehend stillgelegt und nicht zur Teilnahme am Straßenverkehr angemeldet(man spricht hier von der Zulassung) in dieser Zeit. Es hat auch keinen Versicherungsschutz (ausser der Ruheversicherung) in dieser Zeit
    Was gibt es da nicht zu verstehen???

    Fahrzeug, die mit einem Saison-Kennzeichen versehen sind, sind nicht das ganze Jahr über zugelassen, sondern nur während des von Ihnen beantragten Zeitraums. Das sind mindestens zwei, höchstens aber 11 Monate, wobei der Zulassungszeitraum immer zwingend am 1. eines Monats beginnt und am letzten eines Monats aufhört. Eine Zulassung vom 15.04. bis zum 15.10. eines Jahres ist also nicht möglich. Den Geltungszeitraum müssen Sie bei Beantragung des Saison-Kennzeichens von vornherein festlegen (z.B. 01.05. bis 30.09.). Während dieses Zeitraumes ist das Fahrzeug dann auch in den folgenden Jahren automatisch zugelassen. Den Zeitraum können Sie nur ändern, wenn Sie einen neuen Antrag stellen.

    Vorteil dieser Regelung ist, daß Sie nicht jedes Jahr zweimal zur Zulassungsstelle müssen. Der Nachteil dieser Regelung besteht darin, daß Sie Ihr Saison-Fahrzeug in Zeiten außerhalb des Zulassungszeitraumes nicht nutzen können,. Wenn also beispielsweise im November noch "Motorrad-Wetter" ist, muß die Maschine leider stehenbleiben. Denn wer sein Fahrzeug außerhalb der beantragten Zeit nutzt, fährt ein nicht zugelassenes Fahrzeug und damit ohne Versicherungsschutz!

    Außerhalb des Zulassungszeitraumes (also immer dann, wenn das Fahrzeug gerade nicht zugelassen ist), darf es sich nicht auf öffentlichem Verkehrsgrund befinden. Es muß auf Privatgrund abgestellt werden. Wohnmobil, Oldtimer oder Motorrad gehören folglich während dieser Zeit in die Garage oder auf einen Privat-Parkplatz.

    An die neidischen Blicke muß sich ein MR2-Pilot gewöhnen

    Wer Rechtschraibfehler findet, darf sie behalten.

    Einmal editiert, zuletzt von Bergwerk (26. März 2008 um 20:40)

  • Und? Was sagt und das Zitat, wo auch immer es her ist?

    Der Zeitraum der KfZ-Versicherung ist grundsätzlich das Kalenderjahr, es sein denn, daß Auto wird vorübergehend stillgelegt. Somit läuft der Versicherungsvertrag auch für ein Saisonfahrzeug vom 01.01. - 31.12.

    Kannst ja mal (wenn du ein Saisonfahrzeug fährst) in deine Versicherung schauen.

    Ich weiß echt nicht, was das Zitat zu sagen hat :?:

    :pizza:

    Einmal editiert, zuletzt von Jace (26. März 2008 um 20:52)