ZitatOriginal von Mr2Vizi
Das muß man bei der Versicherung angeben ob man nu möchte das das Auto weiterhin versichert ist.
Es entstehen aber keine zusätzlichen kosten.
So wurde mir das letzte Woche am telefon gesagt.
Die DA-Direkt rief mich an und fragte wo mein Auto über Winter steht da es momentan nicht versichert ist auf Grund meiner Sasionkennzeichen. Wenn ich möchte das es vor Diebstahl Hagel ect. versichert ist sollte ich einfach mein Ok geben und gut.
nö....
hier mal ein auszug: ab H2 beachten!
ZitatAlles anzeigenVerbraucherinformation Kraftfahrt
H Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit
ungestempelten Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen
H.1 Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten?
H.1.1 Kein Ende des Vertrags durch Abmeldung
Wird das versicherte Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und soll es zu einem späteren Zeitpunkt
wieder zugelassen werden, wird dadurch der Versicherungsvertrag nicht beendet.
H.1.2 Beitragsfreie Ruheversicherung
Der Vertrag geht in eine beitragsfreie Ruheversicherung über, wenn die Zulassungsbehörde uns
die Außerbetriebsetzung mitteilt, es sei denn, die Außerbetriebsetzung beträgt weniger als zwei
Wochen oder Sie verlangen die uneingeschränkte Fortführung des bisherigen
Versicherungsschutzes.
H.1.3 Keine Ruheversicherung
Die Regelungen nach H.1.1 und H.1.2 gelten nicht für Wohnwagenanhänger sowie bei Verträgen
mit ausdrücklich kürzerer Vertragsdauer als ein Jahr.
R+V Allgemeine Versicherung AG
Seite 35
Verbraucherinformation
Stand Januar 2008
KKR0108 40 von 60
H.1.4 Umfang der Ruheversicherung
Mit der beitragsfreien Ruheversicherung gewähren wir Ihnen während der Dauer der
Außerbetriebsetzung eingeschränkten Versicherungsschutz.
Der Ruheversicherungsschutz umfasst
- die Haftpflichtversicherung,
- die Teilkasko, wenn für das versicherte Fahrzeug im Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung eine
Voll- oder Teilkasko bestand.
H.1.5 Ihre Pflichten bei der Ruheversicherung
Während der Dauer der Ruheversicherung sind Sie verpflichtet, das Fahrzeug in einem
Einstellraum (z. B. einer Einzel- oder Sammelgarage) oder auf einem umfriedeten Abstellplatz (z.
B. einem abgeschlossenen Hofraum) nicht nur vorübergehend abzustellen und das Fahrzeug
außerhalb dieser Räumlichkeiten nicht zu gebrauchen. Verletzen Sie diese Pflicht, sind wir unter
den Voraussetzungen nach D.3 leistungsfrei.
H.1.6 Wiederanmeldung
Wird das Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen (Ende der Außerbetriebsetzung), lebt der
ursprüngliche Versicherungsschutz wieder auf. Das Ende der Außerbetriebsetzung haben Sie uns
unverzüglich anzuzeigen.
H.1.7 Ende des Vertrags und der Ruheversicherung
Der Vertrag und damit auch die Ruheversicherung enden 18 Monate nach der
Außerbetriebsetzung, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
H.1.8 Wiederanmeldung mit anderer Versicherungsbestätigung
Melden Sie das Fahrzeug während des Bestehens der Ruheversicherung mit einer
Versicherungsbestätigung eines anderen Versicherers wieder an, haben wir das Recht, den
Vertrag fortzusetzen und den anderen Versicherer zur Aufhebung des Vertrags aufzufordern.
H.2 Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkennzeichen?
H.2.1 Versicherungsschutz in der Saison
Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, gewähren wir den vereinbarten
Versicherungsschutz während des auf dem Kennzeichen dokumentierten Zeitraums (Saison).
H.2.2 Ruheversicherung
Außerhalb der Saison haben Sie Ruheversicherungsschutz nach H.1.4 und H.1.5.
H.2.3 Fahrten außerhalb der Saison
Für Fahrten außerhalb der Saison haben Sie innerhalb des für den Halter zuständigen
Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks in der Haftpflichtversicherung
Versicherungsschutz, wenn diese Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren oder
wegen der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung durchgeführt werden.